Daxenfeuer
Informationen rund um das Abbrennen von Reisig im Wald (Daxenfeuer)
Abfälle aus dem Forstbetrieb und sonstige Abfälle (Ausbau und Unterhalt von Verkehrswegen und Gewässern):
Pflanzliche Abfälle die beim Forstbetrieb anfallen (z. B. Daxen) oder im Rahmen des Ausbaus und Unterhalts von Verkehrswegen (z. B. Mähgut, Baumschnitt) und von Gewässern (z. B. Mähgut, Rechenfanggut), dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zum Verrotten gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (z. B. bei Käferbefall). Fragen Sie Ihren Förster!
Bei der beabsichtigen Verbrennung pflanzlicher Abfälle gelten folgende Auflagen: Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur werktags in der Zeit von 8.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr (im Forstbetrieb) bis 18.00 Uhr zulässig.
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung (insbesondere durch feuchte Abfälle) sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Das Feuer darf nie ohne Aufsicht brennen! Die Brandstelle muss von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig überwacht werden.
Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind (gilt nicht für Privatgärten). Größere Flächen sind nicht gleichzeitig in Brand zu setzen.
Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, jedoch spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.
Um eine Fehlalarmierung der Feuerwehr zu vermeiden, müssen derartige Feuer bei den „Integrierten Leitstellen (ILS)“ angemeldet werden, keinesfalls unter einer Notrufnummer!
ILS Fürstenfeldbruck
Tel.: 08141 / 22700600
Wenn Feuer nicht angemeldet werden, erfolgt bei eingehender Feuermeldung oder starker Rauchentwicklung die umgehende Alarmierung der örtlichen Feuerwehr. Dies gilt auch bei unklaren Ortsangaben bei der Anmeldung oder wenn der Verantwortliche am Feuer nicht erreichbar ist.
Die Kosten des Feuerwehreinsatzes gehen dann zu Lasten des verantwortlichen Waldbesitzers.
Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.aelf-wm.bayern.de
http://www.stmelf.bayern.de/wald/forstpolitik/waldgesetze/
Eure Feuerwehr Walleshausen